
Stand: August 2009
Allgemeine Geschäftsbedingungen der IP Deutschland GmbH für Fernsehwerbung
1. Definitionen
2. Vertragsschluss
3. Ablehnungsbefugnis
4. Ausstrahlung
4.1 Sendegebiet
4.2 Platzierung
4.3 Sendezeiten
4.4 Programmänderung
4.5 Mängel
4.6 Sendebestätigungen
5. Preisregelung
5.1 Preise
5.2 Preisänderungen bleiben vorbehalten
5.3 Rabatte
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Rechnungstellung
6.2 Neuberechnung nach Ausstrahlung
6.3 Zahlung
6.4 Währung
6.5 Verzug
7. Sendeunterlagen
8. Special Ads
8.1 Zusatzbedinungen
8.2 Sonderwerbeformen
8.3 Teilerfüllung
9. Nutzungsrechte
9.1 Rechteübertragung
9.2 Nutzung durch IP
10. Rechtliche Verantwortung des Auftraggebers
11. Kündigung
12. Haftung
13. Datenschutz
14. Schlussbestimmungen
AGB sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Auftrag ist der Vertrag zwischen IP und dem Auftraggeber über die Ausstrahlung von Werbesendungen.
Auftraggeber kann der Werbungtreibende oder eine Agentur sein.
Ausstrahlung ist die Verbreitung im Fernsehen über Kabel, terrestrisch, via Satellit oder als IP-TV.
IP ist die IP Deutschland GmbH, Aachener Straße 1042 a, 50858 Köln.
News-Crawls sind Laufbänder mit aktuellen Inhalten während der Ausstrahlung.
Special Ads (Sonderwerbeformen) ist der Oberbegriff für die sonstigen Formen der Produkt- oder Markenpräsentation im TVProgramm, die nicht Werbespot im engeren Sinne sind.
Sender ist der jeweils gebuchte Sender:
RTL, VOX, SUPER RTL, n-tv, RTL Crime, Passion und RTL Living.
Sendeunterlagen sind die vom Auftraggeber einzureichenden Vorlagen für die Werbesendungen, z. B. Storyboard, Bild- und Tonträger.
Werbesendung ist der Oberbegriff für Werbespot und Special Ad.
Werbespot ist ein werblich gestalteter Film, in dem ein Produkt oder eine Dienstleistung innerhalb einer Werbeinsel im TV-Programm beworben wird.
IP ist exklusiv für die Vermarktung der Werbezeiten des Senders zuständig. IP handelt bei Vertragsabschluss im Namen und für Rechnung des Senders. Der Auftrag kommt durch schriftliche oder elektronische Bestätigung der Bestellung oder, falls die Bestätigung erst nach Ausstrahlung der Werbesendung erfolgt, durch Ausstrahlung der bestellten Werbesendung zustande. Für den Auftrag gelten allein diese AGB; Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.
IP behält sich vor, für Verbundwerbung, d.h. Werbesendungen, in denen Produkte, Marken oder Dienstleistungen mehrerer Firmen beworben werden, einen Preisaufschlag zu erheben. Der Vertrag über ein Special Ad bedarf der Zustimmung des Senders.
Aufträge von Werbeagenturen werden nur für namentlich genau bezeichnete Werbungtreibende angenommen. IP ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis zu verlangen. Eine Werbeagentur tritt mit Auftragserteilung die Zahlungsansprüche gegen ihren Kunden aus dem der Forderung zugrunde liegenden Werbevertrag an IP ab. IP nimmt diese Abtretung hiermit an (Sicherungsabtretung). Sie ist berechtigt, diese dem Kunden der Werbeagentur gegenüber offenzulegen, wenn die Forderung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit beglichen ist.
Es besteht keine Verpflichtung von IP, die Werbesendung vor Annahme des Auftrages anzusehen und zu prüfen. Daher behält sich IP vor, auch nach Vertragsschluss die Werbesendung aus rechtlichen, technischen oder sittlichen Gründen oder nach sachlich gerechtfertigten Grundsätzen von IP oder des Senders, insbesondere wenn der Inhalt der Werbung gegen die Interessen von IP oder des Senders verstößt, zurückzuweisen.
Die Zurückweisung des Auftrages wird IP dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Der Auftraggeber wird dann unverzüglich eine neue bzw. abgeänderte Vorlage zur Ausstrahlung zur Verfügung stellen, auf die die Zurückweisungsgründe nicht zutreffen. Sollte diese Vorlage nicht rechtzeitig oder gar nicht zur Verfügung stehen, behält IP dessen ungeachtet den Vergütungsanspruch.
Wird die Werbesendung trotz der zunächst erklärten Zurückweisung ausgestrahlt, bleibt der Vergütungsanspruch von IP unverändert.
4.1 Sendegebiet
Die Ausstrahlung erfolgt in dem individuell vereinbarten Sendegebiet. Soweit nichts Besonderes vereinbart ist, erfolgt die Ausstrahlung im gesamten Sendegebiet des Senders.
4.2 Platzierung
Eine Werbeinsel besteht aus einem oder mehreren hintereinandergeschalteten Werbespots. Wenn sich die Parteien nicht bereits auf eine Zuteilung der Werbesendung zu einer bestimmten Werbeinsel geeinigt haben, wird IP bei der Zuteilung die Interessen des Auftraggebers bestmöglich berücksichtigen. Eine bestimmte Platzierung innerhalb einer Werbeinsel oder Konkurrenzausschluss kann nicht wirksam vereinbart werden.
IP garantiert nicht, dass die einzelnen Werbesendungen innerhalb einer Werbeinsel in bestimmter Reihenfolge ausgestrahlt werden oder dass neben den im Programmschema ausgewiesenen Werbeinseln keine weiteren Werbeinseln angeboten werden.
Werbung, die für Jugendliche nicht geeignet ist oder ein für Jugendliche nicht geeignetes Angebot bewirbt, kann unabhängig von etwa im Auftrag genannten Zeiten nur zwischen 00.00 Uhr und 05.00 Uhr platziert werden. Weitere Einschränkungen und das Zurückweisungsrecht nach Ziffer 3 bleiben unberührt.
4.3 Sendezeiten
Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Eine Verschiebung der Sendezeit innerhalb der gebuchten Preisgruppe ist jedoch, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, möglich. Der Sendetag beginnt um 03.00 Uhr und endet um 03.00 Uhr des darauf folgenden Kalendertages.
4.4 Programmänderung
Ändert der Sender den vorgesehenen Programmablauf wegen aktueller Geschehnisse, Sport- oder Konzertübertragungen, aus technischen oder programmlichen Gründen oder wegen höherer Gewalt, Streik oder gesetzlicher Bestimmungen und kann die Ausstrahlung der Werbesendung daher nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, ist IP berechtigt, die Ausstrahlung vorzuziehen oder nachzuholen. Weiterhin ist IP in diesen Fällen berechtigt, die Werbesendung im Splitscreen auszustrahlen oder durch News-Crawls zu verändern. Bei einer Verschiebung wird IP den Auftraggeber darüber informieren, soweit es sich nicht um eine unerhebliche Verschiebung handelt. Die Verschiebung ist unerheblich, wenn die Ausstrahlung innerhalb des vereinbarten redaktionellen Umfeldes erfolgt und der Sendetermin um nicht mehr als 15 Minuten verschoben wird.
Soweit eine nicht unerhebliche Verschiebung notwendig ist, wird sich IP bemühen, dass Genre und Wertigkeit des neuen programmlichen Umfeldes denen des ursprünglich vereinbarten entsprechen. Sofern der Auftraggeber der Verschiebung rechtzeitig widerspricht, wird IP einen neuen Nachholtermin anbieten.
4.5 Mängel
Der Auftraggeber hat die in Auftrag gegebene Werbesendung während der Ausstrahlung oder unverzüglich danach zu prüfen und einen eventuellen Mangel unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen nach Erhalt der Sendebestätigung, gegenüber IP anzuzeigen, ansonsten gilt die Ausführung des Auftrages als genehmigt.
Bei Ausfall eines Teils der Sendeeinrichtungen des Senders sowie bei Störungen der Satellitenausstrahlung, des Kabelempfangs u.Ä. liegt ein Mangel nur vor, wenn die Ausstrahlung mehr als 10% der angemeldeten Fernsehempfänger des Senders nicht erreichen konnte.
Im Fall eines von IP oder dem Sender zu vertretenden Mangels ist die Haftung zunächst auf Nachholung beschränkt. Unter Nachholung ist die Ausstrahlung in einem vergleichbaren programmlichen Umfeld zu verstehen. IP wird den Nachholtermin rechtzeitig mitteilen. Sollte die Nachholung auch im zweiten Versuch fehlschlagen, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag wählen. Bei nur geringfügigem Mangel steht ihm das Rücktrittsrecht nicht zu. Wählt der Auftraggeber den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nachholung Schadensersatz, so beschränkt sich dieser auf die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und dem Wert der einschließlich Nachholung ausgestrahlten Werbesendung. In sonstigen Fällen ist der Schadensersatz begrenzt auf 20% der für die betroffene Werbesendung vereinbarten Vergütung. Die genannten Beschränkungen gelten nicht, wenn IP oder der Sender den Mangel arglistig verursacht hat.
4.6 Sendebestätigungen
Nach Abschluss des Sendemonats stellt IP dem Auftraggeber Sendebestätigungen mit Angabe der tatsächlichen Ausstrahlungszeit und der jeweiligen Werbeinseln zur Verfügung.
5.1 Preise
Es gilt die bei Abschluss des Auftrages gültige Preisliste. Für die Preisberechnung ist die tatsächliche Dauer der Werbesendung zugrunde zu legen. Unmittelbar nacheinander geschaltete Werbespots, in denen in identischer oder nahezu identischer Weise ein Produkt oder eine Dienstleistung beworben wird oder in denen ein Werbungtreibender für mehrere seiner Produkte und/oder Dienstleistungen wirbt, werden jeweils gesondert für sich als einzelne Werbespots gezählt. Die Preise für Special Ads werden gesondert vereinbart. In den Preisen nicht enthalten sind ggf. anfallende urheber- bzw. leistungsschutzrechtliche Vergütungen, die wegen der ausgestrahlten Werbesendung an Verwertungsgesellschaften wie z.B. die GEMA zu zahlen sind. Mehrwertsteuer ist in allen Preisen nicht enthalten; sie wird in der gesetzlich geltenden Höhe zusätzlich berechnet.
5.2 Preisänderungen bleiben vorbehalten
Für bestätigte Aufträge wird eine Preisänderung nach entsprechender Mitteilung wirksam.
Im Fall einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht zu, welches nach Erhalt der Mitteilung nur schriftlich ausgeübt werden kann.
5.3 Rabatte
OTC-Rabatt. 50 % Rabatt auf die Ausstrahlung des Pflichthinweises bei Werbung für Pharmaprodukte im Sinne des § 4 (3) HWG werden gewährt, sofern der Pflichthinweis dem von OWM bzw. BAH empfohlenen Standard (grauer Hintergrund, weißer Text, 4 Sekunden Länge) entspricht. Bei Abweichungen entfällt die Rabattierung.
Konzernrabatte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gesonderten schriftlichen Bestätigung. Die Gewährung von Konzernrabatten setzt voraus, dass der Konzernstatus des Auftraggebers zum 1. Januar des Kalenderjahres besteht.
Der Konzernstatus ist von bestehenden Konzernkunden jährlich bis zum 30. September nachzuweisen. Konzerneintritte müssen bis zum 30. Juni nachgewiesen werden, ansonsten ist eine Berücksichtigung im betreffenden Jahr nicht möglich; Konzernaustritte sind unverzüglich nachzuweisen. Der Nachweis des Konzernstatus ist bei Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Vorlage des letzten Geschäftsberichtes, bei Personenhandelsgesellschaften durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges zu erbringen. Konzernrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt, bei Konzernaustritt innerhalb des Jahres findet eine anteilige Rabattgewährung statt.
Ein Konzern im Sinne dieser Bestimmung ist die kapitalmäßige Beteiligung des Mutterunternehmens an dem/den Tochterunternehmen mit mehr als 50 %.
Die Vorschriften der §§ 15 ff. AktG finden keine Anwendung. IP ist berechtigt, zu Unrecht gewährte Konzernrabatte auch für abgelaufene Jahre zurückzufordern bzw. nachzubelasten.
Agenturrabatt. Für die von einer Agentur erteilten oder abgewickelten Aufträge gewährt IP einen Agenturrabatt in Höhe von 15% auf das Rechnungsnetto, d.h. auf die Rechnungssumme ohne Mehrwertsteuer, nach Abzug von sonstigen Rabatten, aber vor Skonto. Voraussetzung sind der schriftliche Nachweis der Agenturtätigkeit und die Fakturierung an die Agentur. Der Rabatt gilt nicht für Special Ads. Gegenüber Kleinst- oder Scheinagenturen behält sich IP die Ablehnung des Agenturrabattes vor.
6.1 Rechnungstellung
Werbesendungen werden im Regelfall monatlich im Voraus auf der Basis des bis dahin in Auftrag gegebenen Volumens in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag muss spätestens 3 Werktage vor der ersten Ausstrahlung eines jeden Monats ohne Abzug auf dem IP-Konto eingehen, andernfalls kann IP die Ausstrahlung verweigern. Bei Eingang innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt; erfolgt die Buchung weniger als 13 Tage vor der ersten Ausstrahlung des jeweiligen Monats, werden 2% Skonto nur dann gewährt, wenn der Rechnungsbetrag spätestens 3 Werktage vor der ersten Ausstrahlung des betreffenden Monats bei IP eingeht.
Beanstandungen einer Rechnung kann der Auftraggeber bis 2 Wochen nach Erhalt der Rechnung gegenüber IP geltend machen. Danach gilt die Rechnung als genehmigt.
Tage im Sinne dieses Abschnitts sind Kalendertage.
6.2 Neuberechnung nach Ausstrahlung
Bei nachträglicher Änderung der Auftragsdaten für einen Ausstrahlungsmonat stellt IP die zu der für diesen Monat ursprünglich erstellten Rechnung auftretende Differenz gesondert in Rechnung bzw. erteilt eine entsprechende Gutschrift. Der Rechnungsbetrag muss innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt auf dem Konto von IP eingehen. 2% Skonto auf diesen Rechnungsbetrag werden nur gewährt, wenn ein Skontoabzug bereits bei Zahlung der für diesen Monat ursprünglich erstellten Rechnung berechtigt war und der nachberechnete Betrag binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum bei IP eingeht. Die Neuberechnung umfasst auch Differenzen, die sich aus geänderten Rabattsätzen oder aus von Verwertungsgesellschaften erhobenen Gebühren ergeben. Der Ausgleich einer Gutschrift erfolgt durch Verrechnung oder Zahlung; wurde die mit der Gutschrift stornierte Rechnung unter Abzug von Skonto bezahlt, wird auch vom Gutschriftbetrag ein entsprechender Abzug vorgenommen.
Tage im Sinne dieses Abschnitts sind Kalendertage.
6.3 Zahlung
Zahlungen leistet der Auftraggeber ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto von IP.
Nicht bare Zahlungen erfolgen lediglich erfüllungshalber und gelten erst mit unwiderruflicher Gutschrift als Zahlung. Kosten der Einziehung und Einlösung sowie Stornogebühren und andere Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch IP anerkannt wurden. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.4 Währung
Rechnungswährung für alle Zahlungsvorgänge ist der Euro.
6.5 Verzug
Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, wenn der Betrag nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Rechnung auf dem Konto von IP eingeht. Zum Nachweis des Zugangs einer Rechnung, die per Telefax an den Auftraggeber abgesandt wird, genügt die Vorlage des Telefax-Sendeberichts. Bei Zahlungsverzug ist IP berechtigt, die Durchführung des Auftrags zurückzustellen, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entstehen kann. Der Auftraggeber haftet für den Verzugsschaden. IP berechnet Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.
Die Sendeunterlagen müssen IP spätestens 10 Tage vor Beginn der ersten Ausstrahlung der Werbesendung vollständig vorliegen. Zur Ausstrahlung wird das Format Digital Betacam D6, Tonpegel R68 und EBU oder digitale Spotanlieferung im Format MPEG2 50 Mbit/s I-frame-only 4:2:2P@ML – 4:2:2 profile at main level, max. 5 Minuten Länge, benötigt. Im ersten Falle wird für jedes Motiv und jeden Sender ein Band benötigt. Bei verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung übernimmt IP keine Gewähr für die ordnungsgemäße Ausstrahlung.
Stellt IP fest, dass die Sendeunterlagen nicht den Vorgaben entsprechen, wird der Auftraggeber benachrichtigt. Der Auftraggeber trägt die Gefahr bei der Übermittlung der Sendeunterlagen. Gleichzeitig mit den Sendeunterlagen teilt der Auftraggeber die für die Abrechnung mit Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben für Tonträger, insbesondere Produzent, Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik, schriftlich mit. Die Sendeunterlagen werden von IP verwahrt und dem Auftraggeber nur auf Anforderung wieder zugesandt. Sollte ein Motiv für eine Werbesendung mehr als 1 Jahr nicht mehr zum Einsatz kommen, ist IP berechtigt, die Sendeunterlagen zu vernichten oder anderweitig zu entwerten, ohne dass dem Auftraggeber daraus Ansprüche entstehen.
8.1 Zusatzbedingungen
Für Special Ads gelten zusätzlich und vorrangig gegenüber diesen AGB die Zusatzbedingungen für Crossmedia und Special Ads der IP.
8.2 Sonderwerbeformen
IP behält sich vor, nach vorheriger Ankündigung in besonderen Fällen einzelne Sendungen aus dem gebuchten Paket auszuschließen. Dies betrifft insbesondere Mehrteiler oder besondere thematische Gestaltungen.
Der Sender ist berechtigt, eine gebuchte Programmstrecke von 2 oder mehr aufeinanderfolgenden Sendungen durch andersartige Sendungen zu unterbrechen. Diese können durch einen anderen Sponsor bzw. Sonderwerbekunden gebucht werden. IP wird dem Auftraggeber auf Anfrage die anderen Sponsoren mitteilen.
Bei Bedarf können Sponsoringhinweise und andere Sonderwerbeformen von dem Sender produziert werden. Die Kosten werden an den Auftraggeber weiterberechnet. Spätestens 3 Wochen vor Ausstrahlung legt der Auftraggeber IP das komplette Storyboard zur Überprüfung vor.
Für die Sponsorhinweise und sonstigen Werbeformen in den gebuchten Sendungen gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages.
8.3 Teilerfüllung
Sollte der Auftrag wegen technischer, rechtlicher oder sonstiger Gründe (auch Senderentscheidungen oder höhere Gewalt) nicht in vollem Umfange zur Ausführung gelangen, wird pro rata temporis abgerechnet.
9.1 Rechteübertragung
Der Auftraggeber überträgt IP die für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Nutzungsrechte an der übergebenen Werbesendung, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang. IP ist berechtigt, diese Rechte, insbesondere auch das Fernsehnutzungsrecht für Sendung und Kabelweitersendung, das Bearbeitungs- und Archivierungsrecht auf den Sender bzw. auf beauftragte Dritte weiterzuübertragen. Das Fernsehnutzungsrecht wird in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller Formen des Fernsehens, einschließlich der Übertragung durch das Internet oder auf Mobile Devices.
9.2 Nutzung durch IP
Der Auftraggeber stimmt zu, dass IP die Sendeunterlagen nach der Erstausstrahlung auch zum Zweck der Eigenwerbung oder Kundenberatung in dem dazu erforderlichen Umfang unentgeltlich nutzen kann. Der Auftraggeber kann diese Zustimmung im Einzelfall beschränken oder insgesamt widerrufen.
Im Verhältnis zu IP und dem Sender trägt allein der Auftraggeber die presserechtliche, urheberrechtliche, wettbewerbsrechtliche und sonstige Verantwortung für die Werbesendung.
Der Auftraggeber sichert zu, dass er über sämtliche für die auftragsmäßige Nutzung der Werbesendung erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, ausgenommen Senderechte für GEMA-Repertoire, verfügt und sie auf IP und den Sender übertragen kann.
Der Auftraggeber garantiert die Einhaltung rundfunkstaatsvertraglicher Regelungen (Rundfunkstaatsvertrag, Gemeinsame Richtlinien der Landesmedienanstalten für die Werbung, EU-Werberichtlinien etc.), soweit er diese Einhaltung zu vertreten hat. Der Auftraggeber stellt IP und den Sender von allen gegen die Ausstrahlung gerichteten Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt auch für die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung. Widerruft der Auftraggeber seinen Sendeauftrag ohne Einhaltung der vereinbarten Fristen aufgrund einer durch Dritte gegen ihn erwirkten Unterlassungsverfügung oder aus sonstigen Gründen, so bleibt er zur Zahlung in vollem Umfange verpflichtet. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass IP ein geringerer Schaden entstanden ist.
Auftraggeber und IP haben das Recht, bis 6 Wochen vor Ausstrahlung der Werbesendung den Auftrag ganz oder in Teilen ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Im Falle einer späteren Kündigung durch den Auftraggeber bleibt dieser zur Zahlung der Vergütung verpflichtet unter Berücksichtigung der Abzüge gemäß § 649 Satz 2 BGB. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Kündigungsrecht gilt nicht für Werbesendungen mit einer Dauer ab 90 Sekunden und Special Ads mit den Tarifarten 31 bis 99 der Preislisten von IP.
Die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund für IP gilt auch die durch konkrete Anhaltspunkte zu Tage getretene wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers.
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von IP auf den nach der Art des Auftrages vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von IP. Gegenüber Unternehmern haftet IP bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen des Auftraggebers aus Produkthaftung oder bei von IP zurechenbar verursachten Personenschäden.
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass IP personenbezogene Daten des Auftraggebers, die dieser IP zur Verfügung stellt, sowie Daten, die sich aus der Erteilung und Durchführung von Aufträgen an IP ergeben, zu internen Zwecken, insbesondere zu Zwecken der Marktforschung, nutzt. IP ist berechtigt, mit der Verarbeitung solcher Daten Dritte zu beauftragen, sofern diese Dritten sich schriftlich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichten.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser AGB sowie Nebenabreden zu dem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Für den Fall, dass eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam ist oder werden sollte, gelten die übrigen Bestimmungen dieser AGB unvermindert fort. Die Parteien sind aufgerufen, anstelle der unwirksamen eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem von beiden Parteien mit der unwirksamen Regelung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln.
| Titel | aktualisiert | Größe | Format |
|---|---|---|---|
| AGB Fernsehwerbung 2009 deutsch | 09.10.2009 | 2.182 KB | |
| General Terms and Conditions of Business - Television Advertising (englische Übersetzung der TV-AGB) | 09.10.2009 | 2.339 KB |
Stand: August 2009
Allgemeine Geschäftsbedingungen der IP Deutschland GmbH für Teletext
1. Definitionen
2. Vertragsschluss
3. Ablehnunsbefugnis
4. Ausstrahlung
4.1 Sendegebiet
4.2 Platzierung
4.3 Ausfall oder Verschiebung
4.4 Mängel
5. Preisregelung
5.1 Preise
5.2 Preisänderungen bleiben vorenthalten
5.3 Rabatte
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Rechnungsstellung
6.2 Neuberechnung nach Ausstrahlung
6.3 Zahlung
6.4 Währung
6.5 Verzug
7. Sendeunterlagen
8. Nutzungsrechte
8.1 Rechteübertragung
8.2 Nutzung durch IP
9. Rechtliche Verantwortung des Auftraggebers
10.Kündigung
11. Haftung
12. Datenschutz
13. Schlussbestimmungen
AGB sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Auftrag ist der Vertrag zwischen IP und dem Auftraggeber über die Ausstrahlung von Werbung im Teletext.
Auftraggeber kann der Werbungtreibende oder eine Agentur sein.
Ausstrahlung ist die Verbreitung im Fernsehen über Kabel, terrestrisch, via Satellit oder als IPTV.
IP ist die IP Deutschland GmbH, Aachener Straße 1042a, 50858 Köln.
Anbieter ist der Produzent des Teletextes, z. B.:
RTL interactive GmbH, Am Coloneum 1, 50829 Köln, für RTL-Text und VOX-Text,
Heinrich Bauer Verlag, Burchardstraße 11, 20077 Hamburg, für RTL II-Text,
Nachrichtenmanufaktur GmbH, Schwedter Straße 9A, 10119 Berlin, für n-tv-Text.
Sendeunterlagen sind die vom Auftraggeber einzureichenden Vorlagen für die Teletext-Werbung.
Werbung ist der Inhalt der Teletext-Werbung oder des Teletext-Sponsorings.
IP ist exklusiv für die Vermarktung der Werbeflächen der Teletexte der Anbieter zuständig. IP handelt bei Vertragsabschluss im Namen und für Rechnung des Anbieters. Der Auftrag kommt durch schriftliche oder elektronische Bestätigung der Bestellung oder durch Ausstrahlung der bestellten Werbung zustande. Für den Auftrag gelten allein diese AGB; Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.
IP behält sich vor, für Verbundwerbung, d. h. Werbung, in der Produkte, Marken oder Dienstleistungen mehrerer Firmen beworben werden, einen Preisaufschlag zu erheben.
Aufträge von Werbeagenturen werden nur für namentlich genau bezeichnete Werbungtreibende angenommen. IP ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis zu verlangen. Eine Werbeagentur tritt mit Auftragserteilung die Zahlungsansprüche gegen ihren Kunden aus dem entsprechenden Auftrag an IP ab. IP nimmt diese Abtretung hiermit an (Sicherungsabtretung). Sie ist berechtigt, diese dem Kunden der Werbeagentur gegenüber offen zu legen, wenn die Forderung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit beglichen ist.
Agenturen können die für einen Kunden gebuchten Sendetermine nicht auf einen anderen Kunden oder eine andere Agentur übertragen lassen.
Es besteht keine Verpflichtung von IP, die Werbung vor Annahme des Auftrages anzusehen und zu prüfen. Daher behält sich IP auch nach Vertragsschluss vor, die Werbung aus rechtlichen, technischen oder sittlichen Gründen oder nach sachlich gerechtfertigten Grundsätzen der IP oder des Anbieters, insbesondere wenn der Inhalt der Werbung gegen die Interessen der IP oder des Anbieters verstößt, zurückzuweisen.
Die Zurückweisung der Werbung wird IP dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Der Auftraggeber wird dann unverzüglich eine neue bzw. abgeänderte Vorlage zur Verfügung stellen, auf die die Zurückweisungsgründe nicht zutreffen. Sollte diese Vorlage für die Einhaltung des vereinbarten Ausstrahlungszeitpunkts verspätet oder gar nicht zur Verfügung stehen, behält IP dessen ungeachtet den Vergütungsanspruch.
Wird die Werbung trotz der zunächst erklärten Zurückweisung ausgestrahlt, bleibt der Vergütungsanspruch der IP unverändert.
4.1 Sendegebiet
Die Ausstrahlung erfolgt in dem individuell vereinbarten Sendegebiet. Soweit nichts Besonderes vereinbart ist, erfolgt die Ausstrahlung im gesamten Sendegebiet des gebuchten Teletextes.
4.2 Platzierung
Die Werbung wird auf einer oder mehreren Teletext-Seiten platziert. Die Seitennummern werden vom Anbieter zugeteilt. Der Anbieter kann auf derselben Seite andere Werbung platzieren, die zeitlich alternierend gezeigt wird. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Konkurrenzschutz.
4.3 Ausfall oder Verschiebung
Bei Ausfall eines Teils der Sendeeinrichtungen des Senders sowie bei Störungen der Satellitenausstrahlung, des Kabelempfangs u. Ä. liegt ein Mangel nur vor, wenn die Ausstrahlung mehr als
10 % der angemeldeten Fernsehempfänger nicht erreichen konnte. Kann die Ausstrahlung aus technischen oder programmlichen Gründen oder wegen höherer Gewalt, Streik oder gesetzlicher Bestimmungen nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, ist IP berechtigt, die Ausstrahlung vorzuziehen oder nachzuholen. Bei einer Verschiebung wird IP den Auftraggeber darüber informieren. IP wird sich bemühen, dass Genre und Wertigkeit des neuen Umfeldes denen des ursprünglich vereinbarten entsprechen. Sofern der Auftraggeber der Verschiebung rechtzeitig widerspricht, wird IP einen neuen Nachholtermin anbieten.
4.4 Mängel
Der Auftraggeber hat Werbung während der Ausstrahlung oder unverzüglich danach zu prüfen und einen eventuellen Mangel unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen, gegenüber IP anzuzeigen, ansonsten gilt die Ausführung des Auftrages als genehmigt.
Im Fall eines von IP oder dem Anbieter zu vertretenden Mangels ist die Haftung zunächst auf Nachholung beschränkt. IP wird den Nachholtermin rechtzeitig mitteilen. Sollte die Nachholung auch im zweiten Versuch fehlschlagen, kann der Auftraggeber zwischen Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag wählen. Bei nur geringfügigem Mangel steht ihm das Rücktrittsrecht nicht zu. Wählt der Auftraggeber den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nachholung Schadensersatz, so beschränkt sich dieser auf die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und dem Wert der einschließlich Nachholung ausgestrahlten Werbung. In sonstigen Fällen ist der Schadensersatz begrenzt auf 20 % der für die betroffene Werbung vereinbarten Vergütung. Die genannten Beschränkungen gelten nicht, wenn IP oder der Anbieter den Mangel arglistig verursacht hat.
5.1 Preise
Es gilt die bei Abschluss des Auftrages gültige Preisliste. Der Grundpreis ist die Vergütung für die Durchführung des Auftrags. Er enthält keine Produktionskosten oder sonstigen Kosten. Diese werden, soweit sie anfallen, gesondert berechnet und gehen zu Lasten des Auftraggebers. Mehrwertsteuer ist in allen Preisen nicht enthalten; sie wird in der gesetzlich geltenden Höhe zusätzlich und gesondert in Rechnung gestellt.
5.2 Preisänderungen bleiben vorbehalten
Für vereinbarte Aufträge wird eine Preisänderung nach entsprechender Mitteilung wirksam. Im Fall einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht zu, welches nach Erhalt der Mitteilung nur schriftlich ausgeübt werden kann.
5.3 Rabatte
Die in der Preisliste aufgeführten Rabatte werden auf die Gesamtrechnungssumme für innerhalb eines Kalenderjahres ausgestrahlte Werbung gewährt. Rabattangaben im Rahmen der Auftragsabwicklung auf maschinell erstellten Belegen sind daher nur als vorläufig zu betrachten.
Konzernrabatte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gesonderten schriftlichen Bestätigung. Die Gewährung von Konzernrabatten setzt voraus, dass der Konzernstatus des Auftraggebers zum 1. Januar des Kalenderjahres besteht.
Der Konzernstatus ist von bestehenden Konzernkunden jährlich bis zum 30. September nachzuweisen. Konzerneintritte müssen bis zum 30. Juni nachgewiesen werden, ansonsten ist eine Berücksichtigung im betreffenden Jahr nicht möglich; Konzernaustritte sind unverzüglich nachzuweisen. Der Nachweis des Konzernstatus ist bei Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Vorlage des letzten Geschäftsberichtes, bei Personenhandelsgesellschaften durch Vorlage eines
Handelsregisterauszuges zu erbringen. Konzernrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt, bei Konzernaustritt innerhalb des Jahres findet eine anteilige Rabattgewährung statt.
Ein Konzern im Sinne dieser Bestimmung ist die kapitalmäßige Beteiligung des Mutterunternehmens an dem/den Tochterunternehmen mit mehr als 50 %. Die Vorschriften der §§ 15 ff. AktG finden keine Anwendung. IP ist berechtigt, zu Unrecht gewährte Konzernrabatte auch für abgelaufene Jahre zurückzufordern bzw. nachzubelasten.
Agenturrabatt
Für die von einer Agentur erteilten Aufträge gewährt IP einen Agenturrabatt in Höhe von
15 % auf das Rechnungsnetto, d. h. auf die Rechnungssumme ohne Mehrwertsteuer, nach Abzug von sonstigen Rabatten, aber vor Skonto. Voraussetzung sind der schriftliche Nachweis der Agenturtätigkeit und die Fakturierung an die Agentur. Der Rabatt gilt nicht für Special Ads. Gegenüber Kleinst- oder Scheinagenturen behält sich IP die Ablehnung des Agenturrabattes vor. Bei der Veränderung eines sonstigen Rabattes durch Zubuchung oder Storno wird der Agenturrabatt neu berechnet. Es erfolgt dann ggf. eine Nachbelastung oder Gutschrift.
6.1 Rechnungsstellung
Die Werbung wird im Regelfall monatlich im Voraus auf der Basis des bis dahin in Auftrag gegebenen Volumens in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag muss spätestens drei Werktage vor der ersten Ausstrahlung eines jeden Monats ohne Abzug auf dem Konto von IP eingehen, andernfalls kann IP die Ausstrahlung verweigern. Bei Eingang innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt; erfolgt die Buchung weniger als 13 Tage vor der ersten Ausstrahlung des jeweiligen Monats, werden 2 % Skonto nur dann gewährt, wenn der Rechnungsbetrag spätestens drei Werktage vor der ersten Ausstrahlung des betreffenden Monats bei IP eingeht. Beanstandungen einer Rechnung kann der Auftraggeber bis zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung gegenüber IP geltend machen. Danach gilt die Rechnung als genehmigt. Tage im Sinne dieses Abschnitts sind Kalendertage.
6.2 Neuberechnung nach Ausstrahlung
Bei nachträglicher Änderung der Auftragsdaten für einen Ausstrahlungsmonat stellt IP die zu der für diesen Monat ursprünglich erstellten Rechnung auftretende Differenz gesondert in Rechnung bzw. erteilt eine entsprechende Gutschrift. Der Rechnungsbetrag muss innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungserhalt auf dem Konto von IP eingehen.2 % Skonto auf diesen Rechnungsbetrag werden nur gewährt, wenn ein Skontoabzug bereits bei Zahlung der für diesen Monat ursprünglich erstellten Rechnung berechtigt war und der nachberechnete Betrag binnen zehn Tagen ab Rechnungsdatum bei IP eingeht. Die Neuberechnung umfasst auch Differenzen, die sich aus geänderten Rabattsätzen ergeben. Der Ausgleich einer Gutschrift erfolgt durch Verrechnung oder Zahlung; wurde die mit der Gutschrift stornierte Rechnung unter Abzug von Skonto bezahlt, wird auch vom Gutschriftbetrag ein entsprechender Abzug vorgenommen.
Tage im Sinne dieses Abschnitts sind Kalendertage.
6.3 Zahlung
Zahlungen leistet der Auftraggeber ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto von IP.
Nicht bare Zahlungen erfolgen lediglich erfüllungshalber und gelten erst mit unwiderruflicher Gutschrift als Zahlung. Kosten der Einziehung und Einlösung sowie Stornogebühren und andere Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch IP anerkannt wurden. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.4 Währung
Rechnungswährung für alle Zahlungsvorgänge ist Euro.
6.5 Verzug
Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, wenn der Betrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung auf dem Konto von IP eingeht. Zum Nachweis des Zugangs einer Rechnung, die per Telefax an den Auftraggeber abgesandt wird, genügt die Vorlage des Telefax-Sendeberichts. Bei Zahlungsverzug ist IP berechtigt, die Durchführung des Auftrages zurückzustellen, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entstehen kann. Der Auftraggeber haftet für den Verzugsschaden. IP berechnet Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.
Die Sendeunterlagen müssen IP spätestens sieben Tage vor dem für die erste Ausstrahlung vereinbarten Termin vollständig vorliegen, Textänderungen sind noch bis vier Tage vor der Ausstrahlung möglich. Bei verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung übernimmt IP keine Gewähr für die ordnungsgemäße Ausstrahlung.
Stellt IP fest, dass die Sendeunterlagen nicht den Vorgaben entsprechen, wird der Auftraggeber benachrichtigt. Der Auftraggeber trägt die Gefahr bei der Übermittlung der Sendeunterlagen. Die Sendeunterlagen werden von IP verwahrt und dem Auftraggeber nur auf Anforderung wieder zugesandt. Sollten sie mehr als ein Jahr nicht mehr zum Einsatz kommen, ist IP berechtigt, die Sendeunterlagen zu vernichten oder anderweitig zu entwerten.
8.1 Rechteübertragung
Der Auftraggeber überträgt IP die für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Nutzungsrechte an der Werbung, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang. IP ist berechtigt, diese Rechte, insbesondere auch das Fernsehnutzungsrecht, das Bearbeitungs- und Archivierungsrecht auf den Anbieter bzw. auf beauftragte Dritte weiterzuübertragen. Das Fernsehnutzungsrecht wird in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller Formen des Fernsehens, einschließlich der Übertragung durch das Internet oder Mobile Devices.
8.2 Nutzung durch IP
Der Auftraggeber stimmt zu, dass IP die Sendeunterlagen nach der Erstausstrahlung auch zum Zweck der Eigenwerbung oder Kundenberatung in dem dazu erforderlichen Umfang unentgeltlich nutzen kann. Der Auftraggeber kann diese Zustimmung im Einzelfall beschränken oder insgesamt widerrufen.
Im Verhältnis zu IP und dem Sender trägt allein der Auftraggeber die presserechtliche, urheberrechtliche, wettbewerbsrechtliche und sonstige Verantwortung für die Werbung.
Der Auftraggeber sichert zu, dass er über sämtliche für die auftragsgemäße Nutzung der Werbung erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte verfügt und sie auf IP und den Sender übertragen kann.
Der Auftraggeber garantiert die Einhaltung medienrechtlicher Vorschriften, soweit er diese Einhaltung zu vertreten hat. Der Auftraggeber stellt IP und den Sender von allen gegen die Ausstrahlung gerichteten Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt auch für die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung. Widerruft der Auftraggeber den Auftrag ohne Einhaltung der vereinbarten Fristen aufgrund einer durch Dritte gegen ihn erwirkten Unterlassungsverfügung oder aus sonstigen Gründen, so bleibt er zur Zahlung in vollem Umfange verpflichtet. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass IP ein geringerer Schaden entstanden ist.
Auftraggeber und IP haben das Recht, bis sechs Wochen vor der ersten Ausstrahlung den Auftrag ganz oder in Teilen ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Im Falle einer späteren Kündigung durch den Auftraggeber bleibt er zur Zahlung der Vergütung verpflichtet unter Berücksichtigung der Abzüge gemäß § 649 S. 2 BGB. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund für IP gilt auch, wenn der Auftraggeber innerhalb von sechs Monaten mehrfach mit der Zahlung in Verzug gerät oder die durch konkrete Anhaltspunkte zu Tage getretene wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers.
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von IP auf den nach der Art des Auftrages vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von IP. Gegenüber Unternehmern haftet IP bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen des Auftraggebers aus Produkthaftung oder bei von IP zurechenbar verursachten Personenschäden.
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass IP personenbezogene Daten des Auftraggebers, die dieser IP zur Verfügung stellt, sowie Daten, die sich aus der Erteilung und Durchführung von Aufträgen an IP ergeben, zu internen Zwecken, insbesondere zu Zwecken der Marktforschung, nutzt. IP ist berechtigt, mit der Verarbeitung solcher Daten Dritte zu beauftragen, sofern diese Dritten sich schriftlich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichten.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser AGB sowie Nebenabreden zu dem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
Für den Fall, dass eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam ist oder werden sollte, gelten die übrigen Bestimmungen dieser AGB unvermindert fort. Die Parteien sind aufgerufen, anstelle der unwirksamen eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem von beiden Parteien mit der unwirksamen Regelung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln.
| Titel | aktualisiert | Größe | Format |
|---|---|---|---|
| AGB Teletext 2009 | 10.09.2009 | 63 KB |
Stand: August 2009
Allgemeine Geschäftsbedingungen der IP Deutschland GmbH für Online- & Mobile-Dienste
1. Definitionen
2. Vertragsschluss
3. Ablehnungsbefugnis
4. Schaltung der Online-Werbung
4.1 Platzierung
4.2 Ausfall oder Verschiebung
4.3 Mängel
5. Preisregelung
5.1 Preise
5.2 Preisänderungen
5.3 Rabatte
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Rechnungsstellung
6.2 Neuberechnung nach Ausstrahlung
6.3 Zahlung
6.4 Währung
6.5 Verzug
7. Werbemittel
8. Sponsoring
9. Nutzungsrechte
9.1 Rechteübertragung
9.2 Nutzung durch IP
10. Rechtliche Verantwortung des Auftraggebers
11. Kündigung
12. Haftung
13. Datenschutz
13.1 Daten des Auftraggebers
13.2 Auswertung von Zugriffsdaten
14. Schlussbestimmungen
AGB sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Anbieter ist der Produzent des gebuchten Online-Dienstes.
Auftrag ist der Vertrag zwischen IP und dem Auftrag-geber über die Schaltung von Online-Werbung.
Auftraggeber kann der Werbungtreibende oder eine Agentur sein.
IP ist die IP Deutschland GmbH, Aachener Straße 1042 a, 50858 Köln.
Online-Werbung ist der Inhalt der gebuchten Werbefläche (Banner, Mobile-Banner, Rectangle, Skyscraper etc.) im Online-Dienst des Anbieters.
Werbemittel sind die vom Auftraggeber einzureichenden Vorlagen für die Online-Werbungen, z. B. Banner, Logos etc.
IP ist für die Vermarktung der Werbeflächen der Anbieter im Bereich Online- und Mobile-Dienste zuständig. IP handelt bei Vertragsabschluss im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Angebote von IP sind freibleibend. Der Auftrag kommt durch schriftliche oder elektronische Bestätigung der Bestellung oder durch Schaltung der Online-Werbung zustande. Für den Auftrag gelten allein diese AGB; Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.
IP behält sich vor, für Verbundwerbung, d. h. Online-Werbung, in der Produkte, Marken oder Dienstleistungen mehrerer Firmen beworben werden, einen Preisaufschlag zu erheben.
Aufträge von Werbeagenturen werden nur für namentlich genau bezeichnete Werbungtreibende angenommen. IP ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis zu verlangen. Eine Werbeagentur tritt mit Auftragserteilung die Zahlungsansprüche gegen ihren Kunden aus dem der Forderung zugrunde liegenden Werbevertrag an IP ab. IP nimmt diese Abtretung hiermit an (Sicherungsabtretung). IP ist berechtigt, diese dem Kunden der Werbeagentur gegenüber offenzulegen, wenn die Forderung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit beglichen ist.
Agenturen können die für einen Kunden gebuchten Werbeflächen nicht auf einen anderen Kunden oder eine andere Agentur übertragen lassen.
Es besteht keine Verpflichtung von IP, die Online-Werbung vor Annahme des Auftrages anzusehen und zu prüfen. Daher behält sich IP auch nach Vertragsschluss vor, die Werbung aus rechtlichen, technischen oder sittlichen Gründen oder nach sachlich gerechtfertigten Grundsätzen von IP oder des Anbieters, insbesondere wenn der Inhalt der Werbung gegen die Interessen der IP oder des Anbieters verstößt, zurückzuweisen.
Die Zurückweisung der Online-Werbung wird IP dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Der Auftraggeber wird dann unverzüglich eine neue bzw. abgeänderte Vorlage zur Verfügung stellen, auf die die Zurückweisungsgründe nicht zutreffen. Sollte diese Vorlage nicht rechtzeitig oder gar nicht zur Verfügung stehen, behält IP dessen ungeachtet den Vergütungsanspruch.
Wird die Werbung trotz der zunächst erklärten Zurückweisung geschaltet, bleibt der Vergütungsanspruch von IP unverändert.
IP ist berechtigt, die Schaltung der Online-Werbung vorübergehend oder dauerhaft zu unterbrechen, falls der Auftraggeber nachträglich Änderungen der Inhalte der Online-Werbung selbst vornimmt (auch Re-direct etc.) oder die Daten nachträglich verändert werden, auf die durch Hyperlink verwiesen wird, oder falls ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte einer der Web-/Mobile-Seiten vorliegt, auf die ein mit Online-Werbung verbundener Hyperlink verweist. Kosten für den Ersatz oder die Änderung der Online-Werbung trägt der Auftraggeber. IP wird die Sperrung aufheben, sobald der Verdacht endgültig entkräftet ist. Der Zahlungsanspruch bleibt unberührt.
4.1 Platzierung
Die Platzierung wird im Einvernehmen mit dem Auftraggeber, ansonsten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers durch IP vorgenommen.
Der Auftraggeber hat vorbehaltlich einer anderen individuellen Vereinbarung keinen Anspruch auf eine Platzierung der Online-Werbung an einer bestimmten Position der jeweiligen Web-Seite oder auf Einhaltung einer bestimmten Zugriffszeit auf die jeweilige Web-Seite. Eine geringfügige Umplatzierung der Online-Werbung innerhalb des vereinbarten Umfeldes ist möglich, es sei denn, die Werbewirkung würde dadurch spürbar beeinträchtigt.
Sofern die Online-Werbung nicht offensichtlich als Werbung erkennbar ist, kann IP sie als solche kenntlich machen, insbesondere mit dem Wort „Anzeige“ kennzeichnen und/oder vom redaktionellen Inhalt räumlich absetzen, um den Werbecharakter zu verdeutlichen.
Maßgeblich zur Bemessung der AdImpressions (Aufrufe der Werbung enthaltenden Web-Seiten) und der AdClicks (Anklicken der veröffentlichten Werbemaßnahmen) sind die von IP über ihren AdServer ermittelten Daten. Sollten die vertraglich vereinbarten AdImpressions oder AdClicks schon vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit erreicht werden, werden sich die Parteien über eine Erhöhung der vereinbarten Vergütung oder eine vorzeitige Beendigung der Laufzeit einigen.
4.2 Ausfall oder Verschiebung
Fällt die Durchführung des Auftrages aus programmlichen oder technischen Gründen, wegen höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder von Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten, z. B. Providern, Netzbetreibern oder Leistungsanbietern etc. aus, wird die Schaltung der Online-Werbung nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt, sofern der Zweck der Schaltung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Der Auftraggeber wird hierüber informiert, sofern dies zeitlich vernünftigerweise möglich ist. Bei Vorverlegung oder Nachholung in angemessener und zumutbarer Zeit bleibt der Vergütungsanspruch bestehen. Wenn und insoweit die Schaltung der Online-Werbung weder vorverlegt noch nachgeholt werden kann, hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückzahlung des entsprechenden Anteils der von ihm entrichteten Vergütung. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
4.3 Mängel
Die Schaltung der Online-Werbung erfolgt durch den Anbieter in der dem jeweils geltenden technischen Standard entsprechenden bestmöglichen Weise. Die Wiedergabequalität hängt dabei auch von der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Vorlage ab. Beiden Parteien ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, eine absolut fehlerfreie Wiedergabe zu garantieren. Nicht jede Abweichung bedeutet daher einen Mangel, insbesondere nicht, wenn sie hervorgerufen wird,
- durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder
- durch Rechnerausfall bei Dritten (z. B. anderen Providern) oder
- durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxy-Servern (Zwischenspeichern) anderer Provider oder Online-Dienste oder
- durch einen Ausfall des Ad Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen andauert.
Der Auftraggeber hat die in Auftrag gegebene Online-Werbung unverzüglich nach ihrer ersten Schaltung zu prüfen und einen eventuellen Mangel unverzüglich, spätestens eine Woche nach der Schaltung, schriftlich gegenüber IP anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ausführung des Auftrags als genehmigt.
Im Fall eines von IP oder dem Anbieter zu vertretenden Mangels ist die Haftung zunächst auf Nachholung beschränkt. IP wird den Nachholtermin rechtzeitig mitteilen. Sollte die Nachholung auch im zweiten Versuch fehlschlagen, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag wählen. Bei nur geringfügigem Mangel steht ihm das Rücktrittsrecht nicht zu. Wählt der Auftraggeber den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nachholung Schadensersatz, so beschränkt sich dieser auf die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und dem Wert der einschließlich Nachholung geschalteten Online-Werbung. In sonstigen Fällen ist der Schadensersatz begrenzt auf 20 % der für die betroffene Werbung vereinbarten Vergütung. Die genannten Beschränkungen gelten nicht, wenn IP oder der Sender den Mangel arglistig verursacht hat.
5.1 Preise
Es gilt die bei Abschluss des Auftrages gültige Preisliste. In den Preisen nicht enthalten sind ggf. anfallende urheber- bzw. leistungsschutzrechtliche Vergütungen, die wegen der Online-Werbung an Verwertungsgesellschaften wie z. B. die GEMA zu zahlen sind.
Der Grundpreis ist die Vergütung für die Schaltung der Online-Werbung. Er enthält keine Produktionskosten oder sonstigen Kosten. Diese werden gesondert berechnet. Mehrwertsteuer ist in allen Preisen nicht enthalten; sie wird in der gesetzlich geltenden Höhe zusätzlich berechnet.
5.2 Preisänderungen bleiben vorbehalten
Für bestätigte Aufträge wird eine Preisänderung nach entsprechender Mitteilung wirksam. Im Fall einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht zu, welches nach Erhalt der Mitteilung nur schriftlich ausgeübt werden kann.
Für bestätigte Aufträge wird eine Preisänderung nach entsprechender Mitteilung wirksam. Im Fall einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht zu, welches nach Erhalt der Mitteilung nur schriftlich ausgeübt werden kann.
5.3 Rabatte
Die in der Preisliste aufgeführten Rabatte werden auf die Gesamtrechnungssumme für innerhalb eines Kalenderjahres geschaltete Online-Werbung gewährt. Rabattangaben im Rahmen der Auftragsabwicklung auf maschinell erstellten Belegen sind daher nur als vorläufig zu betrachten.
Konzernrabatte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gesonderten schriftlichen Bestätigung. Die Gewährung von Konzernrabatten setzt voraus, dass der Konzernstatus des Auftraggebers zum 1. Januar des Kalenderjahres besteht.
Der Konzernstatus ist von bestehenden Konzernkunden jährlich bis zum 30. September nachzuweisen. Konzerneintritte müssen bis zum 30. Juni nachgewiesen werden, ansonsten ist eine Berücksichtigung im betreffenden Jahr nicht möglich; Konzernaustritte sind unverzüglich nachzuweisen. Der Nachweis des Konzernstatus ist bei Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Vorlage des letzten Geschäftsberichtes, bei Personenhandelsgesellschaften durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges zu erbringen. Konzernrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt, bei Konzernaustritt innerhalb des Jahres findet eine anteilige Rabattgewährung statt.
Ein Konzern im Sinne dieser Bestimmung ist die kapitalmäßige Beteiligung des Mutterunternehmens an dem/den Tochterunternehmen mit mehr als 50 %. Die Vorschriften der §§ 15 ff. AktG finden keine Anwendung. IP ist berechtigt, zu Unrecht gewährte Konzernrabatte auch für abgelaufene Jahre zurückzufordern bzw. nachzubelasten.
Agenturrabatte. Für die von einer Agentur erteilten Aufträge gewährt IP einen Agenturrabatt in Höhe von 15 % auf das Rechnungsnetto, d. h. auf die Rechnungssumme ohne Mehrwertsteuer, nach Abzug von sonstigen Rabatten, aber vor Skonto. Voraussetzung sind der schriftliche Nachweis der Agenturtätigkeit und die Fakturierung an die Agentur. Gegenüber Kleinst- oder Scheinagenturen behält sich IP die Ablehnung des Agenturrabattes vor. Bei der Veränderung eines sonstigen Rabattes durch Zubuchung oder Storno wird der Agenturrabatt neu berechnet. Es erfolgt dann ggf. eine Nachbelastung oder Gutschrift.
6.1 Rechnungsstellung
Schaltungen von Online-Werbung werden im Regelfall monatlich im Voraus auf der Basis des bis dahin in Auftrag gegebenen Volumens in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag muss spätestens drei Werktage vor der ersten Schaltung eines jeden Monats ohne Abzug auf dem IP-Konto eingehen, andernfalls kann IP die Schaltung verweigern. Bei Eingang innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt; erfolgt die Buchung weniger als 13 Tage vor der ersten Schaltung des jeweiligen Monats, werden
2 % Skonto nur dann gewährt, wenn der Rechnungsbetrag spätestens drei Werktage vor der ersten Schaltung des betreffenden Monats bei IP eingeht. Beanstandungen einer Rechnung kann der Auftraggeber bis zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung gegenüber IP geltend machen. Danach gilt die Rechnung als genehmigt. Tage im Sinne dieses Abschnitts sind Kalendertage.
6.2 Neuberechnung nach Ausstrahlung
Bei nachträglicher Änderung der Auftragsdaten für einen Schaltungsmonat stellt IP die zu der für diesen Monat ursprünglich erstellten Rechnung auftretende Differenz gesondert in Rechnung bzw. erteilt eine entsprechende Gutschrift. Der Rechnungsbetrag muss innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungserhalt auf dem Konto von IP eingehen. 2 % Skonto auf diesen Rechnungsbetrag werden nur gewährt, wenn ein Skontoabzug bereits bei Zahlung der für diesen Monat ursprünglich erstellten Rechnung berechtigt war und der nachberechnete Betrag binnen zehn Tagen ab Rechnungsdatum bei IP eingeht. Die Neuberechnung umfasst auch Differenzen, die sich aus geänderten Rabattsätzen oder aus von Verwertungsgesellschaften erhobenen Gebühren ergeben. Der Ausgleich einer Gutschrift erfolgt durch Verrechnung oder Zahlung; wurde die mit der Gutschrift stornierte Rechnung unter Abzug von Skonto bezahlt, wird auch vom Gutschriftbetrag ein entsprechender Abzug vorgenommen. Tage im Sinne dieses Abschnitts sind Kalendertage.
6.3 Zahlung
Zahlungen leistet der Auftraggeber ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto von IP. Nicht bare Zahlungen erfolgen lediglich erfüllungshalber und gelten erst mit unwiderruflicher Gutschrift als Zahlung. Kosten der Einziehung und Einlösung sowie Stornogebühren und andere Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch IP anerkannt wurden. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.4 Währung
Rechnungswährung für alle Zahlungsvorgänge ist Euro.
6.5 Verzug
Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, wenn der Betrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung auf dem Konto von IP eingeht. Zum Nachweis des Zugangs einer Rechnung, die per Telefax an den Auftraggeber abgesandt wird, genügt die Vorlage des Telefax-Sendeberichts. Bei Zahlungsverzug ist IP berechtigt, die Durchführung des Auftrages zurückzustellen, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entstehen kann. Der Auftraggeber haftet für den Verzugsschaden. IP berechnet Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.
Die Werbemittel müssen IP spätestens zehn Tage vor dem für die erste Schaltung vereinbarten Termin vollständig vorliegen. Die Werbemittel müssen, falls sie nicht vom Anbieter oder von IP erstellt werden, per E-Mail als Bilddateien, die die von IP vorgegebenen Pixel-Formate aufweisen, übersandt werden. Bei verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung übernimmt IP keine Gewähr für die ordnungsgemäße Schaltung.
Stellt IP fest, dass die Werbemittel nicht den Vorgaben entsprechen, wird der Auftraggeber benachrichtigt. Der Auftraggeber trägt die Gefahr bei der Übermittlung der Werbemittel. Gleichzeitig mit der Übersendung teilt der Auftraggeber die für die Abrechnung mit Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben für Tonträger, insbesondere Produzent, Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik, schriftlich mit. Unterbleibt diese Mitteilung, versichert der Auftraggeber damit, dass bei der Erstellung des Materials keine Industrietonträger verwendet worden sind. Die Werbemittel werden von IP verwahrt und dem Auftraggeber nur auf Anforderung wieder zugesandt. Sollten die Werbemittel mehr als vier Wochen nicht mehr zum Einsatz kommen, ist IP berechtigt, diese zu vernichten oder anderweitig zu entwerten, ohne dass dem Auftraggeber daraus Ansprüche entstehen.
Für Online-Sponsorings gelten zusätzlich und vorrangig gegenüber diesen AGB die Zusatzbedingungen für Crossmedia und Special Ads der IP.
9.1 Rechteübertragung
Der Auftraggeber überträgt IP und dem Anbieter die für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Nutzungsrechte an den übergebenen Werbemitteln und der Online-Werbung, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang. Das Online-Bereithaltungsrecht, das Online-Übertragungsrecht sowie das Online-Wiedergaberecht werden örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Ausstrahlung mittels aller Formen des Internets.
9.2 Nutzung durch IP
Der Auftraggeber stimmt zu, dass IP die Werbemittel nach der ersten Schaltung auch zum Zweck der Eigenwerbung oder Kundenberatung in dem dazu erforderlichen Umfang unentgeltlich nutzen kann. Der Auftraggeber kann diese Zustimmung im Einzelfall beschränken oder insgesamt widerrufen.
Im Verhältnis zu IP und dem Anbieter trägt allein der Auftraggeber die presserechtliche, urheberrechtliche, wettbewerbsrechtliche und sonstige Verantwortung für die Online-Werbung.
Der Auftraggeber sichert zu, dass er über sämtliche für die auftragsgemäße Schaltung der Werbung erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, ausgenommen Senderechte für GEMA-Repertoire, verfügt und sie auf IP und den Anbieter übertragen kann.
Der Auftraggeber garantiert die Einhaltung medienrechtlicher Vorschriften, soweit er diese Einhaltung zu vertreten hat. Der Auftraggeber sichert zu, dass er berechtigt ist, die mit der Online-Werbung verbundenen Hyperlinks zu setzen. Der Auftraggeber prüft die von ihm eröffneten Hyperlinks bis in die dritte Weiterverweisungsebene hinein und stellt sicher, dass eine Zugriffsmöglichkeit auf Inhalte, die insbesondere gegen gesetzliche Bestimmungen, behördliche Bestimmungen oder das Gebot der Sittlichkeit verstoßen oder es aus sonstigen Gründen dem Anbieter unzumutbar machen, mit ihnen in Verbindung zu stehen, nicht erfolgt. Der Auftraggeber stellt IP und den Sender von allen gegen die Schaltung der Online-Werbung gerichteten Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt auch für die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung. Widerruft der Auftraggeber den Auftrag ohne Einhaltung der vereinbarten Fristen aufgrund einer durch Dritte gegen ihn erwirkten Unterlassungsverfügung oder aus sonstigen Gründen, so bleibt er zur Zahlung in vollem Umfange verpflichtet. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass IP ein geringerer Schaden entstanden ist.
Auftraggeber und IP haben das Recht, bis sechs Wochen vor Schaltung der Online-Werbung den Auftrag ganz oder in Teilen ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Im Falle einer späteren Kündigung durch den Auftraggeber bleibt er zur Zahlung der Vergütung verpflichtet unter Berücksichtigung der Abzüge gemäß § 649 S. 2 BGB. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund für IP gilt auch die durch konkrete Anhaltspunkte zu Tage getretene wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers.
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von IP auf den nach der Art des Auftrages vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von IP. Gegenüber Unternehmern haftet IP bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen des Auftraggebers aus Produkthaftung oder bei von IP zurechenbar verursachten Personenschäden.
13.1 Daten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass IP personenbezogene Daten des Auftraggebers, die dieser IP zur Verfügung stellt, sowie Daten, die sich aus der Erteilung und Durchführung von Aufträgen an IP ergeben, zu internen Zwecken, insbesondere zu Zwecken der Marktforschung, nutzt. IP ist berechtigt, mit der Verarbeitung solcher Daten Dritte zu beauftragen, sofern diese Dritten sich schriftlich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichten.
13.2 Auswertung von Zugriffsdaten.
Sollte der Auftraggeber durch Verwendung spezieller Techniken, wie z. B. dem Einsatz von Cookies oder Zählpixeln, Daten aus der Schaltung von Online-Werbung gewinnen oder sammeln, sichert der Auftraggeber zu, dass er bei Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten die Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG), des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einhalten wird.
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um eine Agentur, darf sie anonyme oder pseudonyme (und somit auch personenbeziehbare) Daten aus dem Zugriff auf die Online-Werbung nur im Rahmen der jeweiligen Kampagne für den konkreten Werbungtreibenden, der sie mit der Schaltung der jeweiligen Kampagne beauftragt hat, auswerten. Diese Auswertung darf nur die anonymen und pseudonymen Daten umfassen, die durch Werbeschaltungen auf den von IP vermarkteten Onlineangeboten generiert worden sind. Insbesondere darf die Agentur die Daten aus der Online-Werbung nicht für eigene Zwecke speichern, auswerten, anderweitig nutzen und/oder an Dritte weitergeben. Dieses Verbot erfasst auch die Erstellung von Profilen aus dem Nutzungsverhalten der User auf dem Onlineangebot von IP und deren weitere Nutzung.
Setzt der Auftraggeber für die Schaltung der Online-Werbung Systeme eines Dritten ein, wird er sicherstellen, dass auch der Systembetreiber diese Vereinbarung einhält.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine An-wendung.
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser AGB sowie Nebenabreden zu dem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
Für den Fall, dass eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam ist oder werden sollte, gelten die übrigen Bestimmungen dieser AGB unvermindert fort. Die Parteien sind aufgerufen, anstelle der unwirksamen eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem von beiden Parteien mit der unwirksamen Regelung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln.
| Titel | aktualisiert | Größe | Format |
|---|---|---|---|
| AGB Online-/Mobile-Dienste 2009 | 10.09.2009 | 74 KB |
Stand: August 2009
Allgemeine Geschäftsbedingungen der IP Deutschland GmbH für Direktmarketing-Dienste
1. Definitionen
2. Vertragsschluss
3. Vertragsgegenstand
4. Zustimmungserfordernis
5. Agentur als Auftraggeber
6. Mängel
7. Preisregelung
7.1 Preise
7.2 Preisänderungen bleiben vorbehalten
7.3 Rabatte
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Rechnungsstellung
8.2 Zahlung
8.3 Verzug
9. Haftung
10. Datenschutz
11. Schlussbestimmungen
Adressen sind die Dateien von Post- und E-Mail-Adressen für Werbeaussendungen an definierte Zielgruppen.
Agentur ist ein Adressbroker oder ein ähnlicher Dienstleister.
AGB sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Anbieter ist der Produzent der Direkt-Marketing-Dienste, z. B.:
RTL interactive GmbH, Am Coloneum 1, 50829 Köln, für RTL Direkt-Marketing-Dienste, n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH, Richard-Byrd-Straße 4-6, 50829 Köln, für n-tv Direkt-Marketing-Dienste.
Auftrag ist der Vertrag zwischen IP und dem Auftraggeber über die Nutzung der Adressen.
Auftraggeber kann der Werbungtreibende oder eine Agentur sein.
IP ist die IP Deutschland GmbH, Aachener Straße 1042 a, 50858 Köln
Direkt-Marketing-Dienste sind nachfolgende Werbeaussendungen an die Adressen:
* Vorteilsmails, d. h. Werbe-E-Mails mit einem Co-Branding des Anbieters oder des Senders, die durch IP versandt werden,
* Vorteilsbriefe, d. h. Werbebriefe mit einem Co-Branding wie Vorteilsmails, die durch einen Lettershop oder ähnliche Dienstleister des Auftraggebers versandt werden,
* Versand von Werbebriefen oder Werbe-E-Mails ohne Co-Branding,
* Werbefläche in einem redaktionellen Newsletter der Online-Präsenz des Senders.
Lettershop ist ein Unternehmen zur versandfertigen Aufbereitung von Werbebriefen.
Sender ist z. B. RTL oder n-tv.
IP ist exklusiv für die Vermarktung der Direkt-Marketing-Dienste der Anbieter zuständig. IP handelt bei Vertragsabschluss im Namen und für Rechnung des Anbieters. Der Auftrag kommt durch schriftliche oder elektronische Bestätigung der Bestellung, spätestens durch Erfüllung der Leistung zustande. Für den Auftrag gelten allein diese AGB; Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.
Verbundwerbung, d. h. Werbung, in der Produkte, Marken oder Dienstleistungen mehrerer Firmen beworben werden, bedarf in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Zustimmung von IP. Für Verbundwerbung gilt in der Regel ein Preisaufschlag von 50 %.
Aufträge von Agenturen werden nur für namentlich genau bezeichnete Werbungtreibende angenommen. IP ist berechtigt, von der Agentur einen Mandatsnachweis zu verlangen. Eine Agentur tritt mit Auftragserteilung die Zahlungsansprüche gegen ihren Kunden aus dem entsprechenden Auftrag an IP ab. IP nimmt diese Abtretung hiermit an (Sicherungsabtretung). Sie ist berechtigt, diese dem Kunden der Agentur gegenüber offenzulegen, wenn die Forderung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit beglichen ist.
Die Adressen stehen im Eigentum des Anbieters. IP stellt sie dem Auftraggeber zu der vereinbarten Nutzung zur Verfügung. Ein Konkurrenzschutz für den Auftraggeber besteht nicht.
Im Falle von E-Mail-Aussendungen durch IP wird IP die personalisierte Aussteuerung und Auslieferung sowie das Reporting selbst oder durch Dritte durchführen. Das erstellte Reporting ist für die Abrechnung gegenüber dem Auftraggeber allein maßgeblich.
Sämtliche vom Auftraggeber mit Hilfe der Adressen durchgeführten Direkt-Marketing-Dienste bedürfen vor ihrer Durchführung der schriftlichen Freigabe durch IP. Der Auftraggeber hat zu diesem Zweck den finalen Entwurf der Werbesendung vorzulegen. Kommt der Auftraggeber dem nicht nach oder verweigert IP die Zustimmung und wird die Werbeaussendung dennoch durchgeführt, behält IP den Vergütungsanspruch.
Die Verwendung der Marke und sonstiger Kennzeichen von IP, des Anbieters oder eines mit diesen im Konzernverbund stehenden Unternehmens ist nur dann und insoweit zulässig, wie dies von IP zuvor schriftlich freigegeben worden ist.
Ist der Auftraggeber eine Agentur, die die Adressen für Werbeaussendungen ihrer Kunden nutzen will, so gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
Vor Abschluss des Vertrages mit dem Kunden wird die Agentur IP dessen Namen und Anschrift mitteilen. Auf Wunsch von IP wird die Agentur danach weitere Informationen über den Kunden (z. B. Handelsregisterauszug) vorlegen.
Die Agentur verpflichtet sich, die Adressen geeignet erscheinenden Abnehmern anzubieten. Sie wird die Adressen nicht solchen Interessenten anbieten, die IP namentlich ausdrücklich ausgeschlossen hat.
Die Agentur garantiert, dass eine Verwendung der Adressen über den im Auftrag niedergelegten Umfang hinaus nicht stattfindet. Sie wird die Adressen insbesondere nicht zu einem abweichenden Zweck oder über den vereinbarten Zeitraum hinaus speichern, vorhalten, weitergeben oder in sonstiger Weise nutzen.
Im Fall eines von IP oder dem Anbieter zu vertretenden Mangels ist die Haftung zunächst auf Nachholung beschränkt. Sollte die Nachholung auch im zweiten Versuch fehlschlagen, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag wählen. Bei nur geringfügigem Mangel steht ihm das Rücktrittsrecht nicht zu. Wählt der Auftraggeber den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nachholung Schadensersatz, so beschränkt sich dieser auf die Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und dem Wert der erbrachten Leistung einschließlich Nachholung. In sonstigen Fällen ist der Schadensersatz begrenzt auf 20 % der für die betroffene Leistung vereinbarten Vergütung. Die genannten Beschränkungen gelten nicht, wenn IP oder der Anbieter den Mangel arglistig verursacht hat.
7.1 Preise
Es gilt die bei Abschluss des Auftrages gültige Preisliste. Grundlage für die Abrechnung ist der Postauslieferungsschein bzw. das von IP erstellte Reporting. Nutzt der Auftraggeber die zur Verfügung gestellten Adressen nur teilweise, so gilt für die Abrechnung eine Mindestabnahmequote von 60 %.
Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe zusätzlich berechnet.
7.2 Preisänderungen bleiben vorbehalten
Für bestätigte Aufträge wird eine Preisänderung nach entsprechender Mitteilung wirksam. Im Fall einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht zu, welches nach Erhalt der Mitteilung nur schriftlich ausgeübt werden kann.
7.3 Rabatte
Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Auftrag nicht rabattfähig oder.
8.1 Rechnungsstellung
Die Vergütung ist nach Auftragsabwicklung und Rechnungsstellung durch IP fällig.
Ist der Auftraggeber eine Agentur, so versteht sich der Rechnungsbetrag als Endbetrag nach Abzug einer etwaigen Agenturprovision.
Im Verhältnis der Agentur zu ihrem Kunden trägt die Agentur das Delkredere-Risiko.
8.2 Zahlung
Zahlungen leistet der Auftraggeber ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto von IP.
Nicht bare Zahlungen erfolgen lediglich erfüllungshalber und gelten erst mit unwiderruflicher Gutschrift als Zahlung. Kosten der Einziehung und Einlösung sowie Stornogebühren und andere Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch IP anerkannt wurden. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
8.3 Verzug
Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, wenn der Betrag nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Rechnung auf dem Konto von IP eingeht. Zum Nachweis des Zugangs einer Rechnung, die per Telefax an den Auftraggeber abgesandt wird, genügt die Vorlage des Telefax-Sendeberichts. Bei Zahlungsverzug ist IP berechtigt, die Durchführung des Auftrages zurückzustellen. Der Auftraggeber haftet für den Verzugsschaden. IP berechnet Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von IP auf den nach der Art des Auftrags vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von IP. Gegenüber Unternehmern haftet IP bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen des Auftraggebers aus Produkthaftung oder bei von IP zurechenbar verursachten Personenschäden.
Ist der Auftraggeber eine Agentur, so haftet sie auch für ein Verschulden des von ihr beauftragten Lettershops, EDV-Verarbeiters oder eines sonstigen von ihr eingeschalteten Dienstleisters.
Der Auftraggeber garantiert die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Verwendung der Adressen und stellt IP und den Anbieter von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.
Der Auftraggeber versichert, dass die Adressen jederzeit gegen unberechtigte Zugriffe durch Dritte geschützt sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellten Datenbestände nach Ablauf der Nutzungsbefugnis zu löschen.
Ist der Auftraggeber eine Agentur, so verpflichtet sich diese, gegenüber IP die datenschutzrechtliche Verpflichtungserklärung nach dem Standard des DDV (Deutscher Direktmarketing Verband e. V.) abzugeben und die von ihr eingeschalteten Dienstleister in gleicher Weise zu verpflichten. Die Agentur ernennt einen Datenschutzbeauftragten, der die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen überwacht, und verpflichtet alle weiteren Mitarbeiter auf das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser AGB sowie Nebenabreden zu dem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
Für den Fall, dass eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam ist oder werden sollte, gelten die übrigen Bestimmungen dieser AGB unvermindert fort. Die Parteien sind aufgerufen, anstelle der unwirksamen eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem von beiden Parteien mit der unwirksamen Regelung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln.
| Titel | aktualisiert | Größe | Format |
|---|---|---|---|
| AGB Direktmarketing 2009 | 10.09.2009 | 48 KB |
Stand: November 2009
Für Special Ads gelten zusätzlich und vorrangig die nachfolgenden Bestimmungen.
Für Fernsehwerbung gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Fernsehwerbung und für Onlinewerbung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Dienste der IP Deutschland GmbH.
Für Special Ads gelten zusätzlich und vorrangig die nachfolgenden Bestimmungen.
Werden Preis- bzw. Tarifgruppenänderungen der gesponserten Sendung vorgenommen, so werden die Sponsoringpreise angeglichen. Wird der Sponsoringtrailer durch IP oder den Sender produziert, werden die Produktionskosten separat abgerechnet. Sie zählen nicht zum Buchungsvolumen einer etwaig bestehenden Basisbuchung bzw. von Max3-Buchungen.
Bei der Produktion des Sponsoringtrailers durch den Auftraggeber wird vorab eine rechtliche Prüfung durch IP vorgenommen. Dies kann durch Vorlage eines Storyboards mind. 3 Wochen vor Ausstrahlung erfolgen. Im Falle eines rechtlichen Einwandes durch den Sender/IP oder einer Landes- medienanstalt gegen die Trailerart oder den Teil des Trailers, der sich auf den Sponsor bezieht, wird der Auftraggeber die notwendigen Änderungen vornehmen und rechtzeitig dem Sender/IP eine Version zur Verfügung stellen, die nach den Vorgaben von Sender/IP und der Landesmedienanstalten ausgestrahlt werden darf. Sender und IP übernehmen keine Haftung, dass der Trailer im Übrigen nicht gegen geltendes Recht verstößt. Der Sponsoringtrailer muss mind. 10 Tage vor Ausstrahlung in der endgültigen Version bei IP vorliegen. Bei Buchung des Sponsorings ist eine verbindliche Angabe erforderlich, welches Produkt als Sponsor eingesetzt werden soll. Bei nachträglicher Produktangabe oder – auswechslung kann IP die Einhaltung eines vereinbarten Konkurrenzausschlusses nicht garantieren.
IP behält sich das Recht vor, weitere Sonderwerbeformen innerhalb des Formates unter Berücksichtigung des Konkurrenzausschlusses (auf Basis der Nielsen-Produktfamilie) auch an andere Kunden zu vermarkten. Der Sender ist berechtigt, eine gebuchte Programm-Strecke von zwei oder mehr aufeinander folgenden Sendungen durch andersartige Sendungen zu unterbrechen. Diese können von einem anderen Sponsor gebucht werden.
Schriftliche Buchung erfolgt unter Faxnummer 0221/5886-249. Sponsoring-Buchungen können nicht storniert werden.
Das Angebot ist freibleibend. Sollte die tatsächliche Medialeistung geringer sein als angeboten, wird der Auftrag nach Wahl der IP anteilig angepasst oder nachgeliefert. Eine Übererfüllung der variablen Werbeleistungen wird nicht zusätzlich berechnet. Die Produktionskosten für Werbemittel und für zusätzlich durch externe Dienstleister erstellte Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Bereitstellung der Inhalte und des Bildmaterials erfolgt durch den Auftraggeber. Im Falle der Produktion der co-branded Werbemaßnahmen und der Micro- oder Subsite durch IP sind zwei Korrekturläufe im Preis enthalten, weitere Korrekturen werden gesondert berechnet.
Bei Produktion der co-branded Werbemittel und der Microsite durch den Auftraggeber sind die Spezifikationen der IP einzuhalten. Die Prüfung und Freigabe erfolgt durch die IP.
Die Gewinnbeistellung und –auslieferung obliegt dem Auftraggeber. Gewonnene Userdaten durch Neuregistrierungen gehen in das Eigentum der IP über.
Ein im Splitscreen einzusetzender Spot muss mind. 10 Tage vor Ausstrahlung bei IP vorliegen. Bei einer kundenindividuellen Umsetzung durch den Sender wird eine gesonderte Absprache getroffen. Die Realisierung von Exklusivspots ist von der Verfügbarkeit des Werbepotentials abhängig.
Im Falle eines rechtlichen Einwandes gegen den Einsatz der Sonderwerbeform durch den Sender oder einer Landesmedienanstalt wird ein Kompromiss abgestimmt. Gelingt dies nicht, gilt die Festlegung durch den Sender oder die Landesmedienanstalt.
Sollten Preis- bzw. Tarifgruppenänderungen des Werbeumfelds vorgenommen werden, so werden die Preise angepasst. Im Falle einer Abweichung zwischen der tatsächlichen Anzahl der Ausstrahlungen gegenüber dem Angebot werden die Preise entsprechend angepasst. Produktionskosten werden separat in Rechnung gestellt. Sie können nicht auf bestehende Vereinbarungen (Basisbuchungen/Max3-Buchungen) angerechnet werden und sind nicht AE-fähig.
Der Sender ist berechtigt, eine gebuchte Programmstrecke von zwei oder mehr aufeinander folgenden Sendungen durch andersartige Sendungen zu unterbrechen. Diese können von einem anderen Kunden gebucht werden. IP behält sich die Vermarktung weiterer Exclusive Positions und Special Creations innerhalb des Formates vor. Sollte die Sendung (auch nach Buchung von Exclusive Positions/ Special Creations) von dem Anbieter eines Konkurrenzproduktes (d. h. aus derselben Nielsen-Produktfamilie) gesponsert werden, so hat der Konkurrenzschutz des Sponsors Vorrang. IP wird dem Kunden in diesem Fall ein entsprechendes alternatives Umfeld für die Exclusive Positions/ Special Creations anbieten. Gelingt dies nicht, steht beiden Parteien ein Sonderkündigungsrecht zur Stornierung des Auftrages ohne gegenseitige Ansprüche zu. Gültig ist die schriftliche Buchung per Fax: 02 21/58 86-249. Es können keine Optionen für Interessenten eingeräumt werden. Buchungen von Exclusive Positions*) und Special Creations**) können nicht storniert werden.
*) Exclusive Position = Pre-Split, Post- Split, Abspannsplit, Newscountdown, Singlespot, Singlesplit, Programmsplit und Contentsplit
**) Special Creation = Movesplit, Skyscraper, Framesplit, Cut in, Abspannboard, Splitboard, Crawl, Spotpremiere, Promostory, Gewinnspiel; für Promostory, Abspannframe und Gewinnspiele gelten separate Bedingungen (s. u.)
Produktionskosten werden separat in Rechnung gestellt. Sie können nicht auf bestehende Vereinbarungen (Basisbuchungen/Max3-Buchungen) angerechnet werden und sind nicht AE-fähig.
Die Realisierung von Promostories ist von der Verfügbarkeit des Werbepotentials abhängig. Der Spot muss mind. 10 Tage vor Ausstrahlung bei IP vorliegen. Bei einer kundenindividuellen Umsetzung durch den Sender wird eine gesonderte Absprache getroffen.
Im Falle eines rechtlichen Einwandes gegen den Einsatz der Sonderwerbeform durch den Sender oder eine Landesmedienanstalt wird ein Kompromiss abgestimmt. Gelingt dies nicht, gilt die Festlegung durch den Sender oder die Landesmedienanstalt.
IP behält sich die Vermarktung weiterer Exclusive Positions und Special Creations innerhalb des Formates vor. Gültig ist die schriftliche Buchung per Fax: 02 21/ 58 86-249. Es können keine Optionen für Interessenten eingeräumt werden. Promostory-Buchungen können nicht storniert werden.
Die Produktion obliegt inhaltlich und redaktionell dem Sender. Soweit in dem Angebot nichts anderes erwähnt, werden die Produktionskosten nach Aufwand kalkuliert und dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Die Produktionskosten sind weder AE- noch skontofähig. Sie können nicht auf bestehende Vereinbarungen (Basisbuchungen/Max3-Buchungen) angerechnet werden. Der Auftraggeber liefert spotfremdes Sendematerial (Gewinndarstellung, Logo) für die Trailerproduktion mind. 4 Wochen vor Einsatz an IP.
Der Vertrag wird vorbehaltlich der Zustimmung durch den Sender geschlossen. Im Falle eines rechtlichen Einwandes gegen den Einsatz der Sonderwerbeform durch den Sender oder einer Landesmedienanstalt wird ein Kompromiss abgestimmt. Gelingt dies nicht, gilt die Festlegung durch den Sender oder die Landesmedienanstalt.
Die Platzierung der Trailer obliegt dem Sender.
Die Gewinnerdaten werden vom Sender dem Auftraggeber schnellstmöglich zur Verfügung gestellt. Der im Angebot aufgeführte Preis beinhaltet nicht die Gewinnbeistellung.
Die Gewinnbeistellung erfolgt durch den Auftraggeber auf eigene Kosten. Die Gewinnübergabe sowie die gesamte Gewinnabwicklung erfolgt durch den Auftraggeber.
Gewinnspiel-Buchungen können nicht storniert werden.
Die Preise verstehen sich zuzüglich der Produktionskosten. Diese werden nach Aufwand berechnet. Das Angebot gilt vorbehaltlich der Verfügbarkeiten sowie einer inhaltlichen Einigung über den 20 Sek. TV-Spot mit ca. 10 Sek. Kundenintegration zwischen IP und dem Auftraggeber. Das angebotene TV-Volumen bezieht sich auf die Gesamtlänge des TV-Spots. Der Gesamtpreis ist nicht weiter rabattfähig und nicht rabattbildend. Der Preis ist zudem nicht AE-fähig.
Die Platzierung der TV-Spots erfolgt in Werbeleerzeiten 10 Tage vor Ausstrahlung. IP wird sich nach Kräften bemühen, die Wünsche des Partners zu berücksichtigen.
Das Letztentscheidungsrecht liegt bei der IP.
Für den Fall, dass die Maßnahme Nebenleistungen enthält, die von der RTL Enterprises GmbH lizenziert werden müssen, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
Darstellerhonorare und Produktionskosten für Trailer, Anzeigen etc. werden nach Aufwand berechnet und durch die RTL Enterprises GmbH gesondert in Rechnung gestellt. Die gesamten Media- bzw. Lizenzierungs-Kosten sind abhängig von den tatsächlich durchgeführten kommunikativen Maßnahmen. Hierfür wird ein Vertrag zwischen der RTL Enterprises GmbH und dem Auftraggeber oder dessen Kunden geschlossen.
Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.
Rechen- und Druckfehler sowie Änderungen in Programm- und/oder Promotionplanung vorbehalten
| Titel | aktualisiert | Größe | Format |
|---|---|---|---|
| Zusatzbedingungen Special Ads 2009 deutsch | 05.02.2010 | 54 KB | |
| Zusatzbedingungen Special Ads 2009 englisch | 11.01.2010 | 36 KB |